ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1. Allgemeines - Geltungsbreich
1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
3. Umfang der Lieferungspflicht
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
3.3 Die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.2 sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und diese für den Käufer zumutbar sind.
4. Preis und Zahlung
4.1 Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
4.3 Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.
4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Hersteller- Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.
6.2 Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
6.3 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.
6.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
6.5 Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.
6.6 Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, sofern der Käufer diesen zu vertreten hat.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Lie- fergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
8.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
8.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
– bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– bei übermäßiger Beanspruchung und
– bei Verwendung ungeeignter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
8.4 Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
10.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.